Heilpraktikergesetz

Das Heilpraktikergesetz

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz). Vom 17. Februar 1939. (RGBl. I S. 251)

§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung “Heilpraktiker”.

§ 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten.
(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.

§ 3
Die Erlaubnis nach §1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.
(1) Wer ohne Erlaubnis die Heilkunde ausübt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Wer den §3 oder §4 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft.

§ 4
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmung dieses Gesetzes.
(2) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers auch andere heilkundliche Verrichtungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten § 56a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft. Berlin, den 17. Februar 1939

 

Durchführungsverordnung zum HP-Gesetz

In den Durchführungsverordnungen zum Heilpraktikergesetz ist geregelt, welche Voraussetzungen jemand erfüllen muß, damit er die Erlaubnis zur Zulassung zum Heilpraktikerberuf erhält bzw. wann diese Erlaubnis zurückgenommen wird.

(Textauszug)

§ 2Die Erlaubnis wird nicht erteilt,a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatb) (betraf Staatsangehörigkeit, seit 1988 durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts ungültig)c) wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kannd) (aufgehoben)e) (aufgehoben)f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegeng) wenn ihm infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlth) (Verbot, den Heilpraktiker im Nebenberuf auszuüben; aufgehoben)i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würdeii) (Der Buchstabe ii) ergänzt als Bestandteil der 2. DVO die 1. DVO. Erst seit 1941 wurde eine Überprüfung vorgeschrieben.)

§ 3(1) Über den Antrag (auf Erteilung der Erlaubnis) entscheidet die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt.(2) Der Bescheid ist dem Antragsteller…zuzustellen; das Gesundheitsamt erhält eine Abschrift des Bescheides. Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen.(3) Gegen den Bescheid können der Antragsteller…Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Gutachterausschusses (§4).

§ 4(1) Der Gutachterausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, der weder Arzt noch Heilpraktiker sein darf, aus zwei Ärzten sowie aus zwei Heilpraktikern…§ 7(1) Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 rechtfertigen würden…(3) Vor Zurücknahme der Erlaubnis nach Absatz 1 ist der Gutachterausschuss (4) zu hören. Ziele der Überprüfung Durchführungsverordnung zum HPGJedes Bundesland hat seine eigenen Richtlinien zur Durchführung der Heilpraktikerprüfung, in denen Inhalt und Ziel der Überprüfung abgesteckt werden. Diese sind einander prinzipiell sehr ähnlich, dennoch sollte sich jeder die für sein Bundesland geltenden besorgen. Diese erhält man bei den zuständigen Ministerien für Gesundheit, Familie und Soziales.Ziel der Überprüfungen ist es festzustellen, ob die angestrebte Ausübung der Heilkunde durch die antragstellenden Personen eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Die Überprüfung dient somit der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und des einzelnen Menschen.Sie ist andererseits aber keine Prüfung im Sinne einer Leistungskontrolle zur Feststellung einer bestimmten Befähigung. Daraus folgt, daß sie sich auf die Feststellung beschränken muß, ob der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person Anhaltspunkte dafür bietet, daß eine heilkundliche Tätigkeit durch sie zu einer Schädigung der menschlichen Gesundheit führen könnte. In diesem Rahmen muß die Überprüfung allerdings die wesentlichen Gegenstände umfassen, die für eine solche Feststellung erheblich sind. Neben der hinreichenden Beherrschung der deutschen Sprache und der Kenntnis der einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften gehören dazu notwendigerweise auch diejenigen fachlichen Grundkenntnisse der Medizin, ohne deren Beherrschung heilkundliche Tätigkeiten mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verbunden sein können. Durch die Überprüfung muß insbesondere auch festgestellt werden können, ob die antragstellende Person die Grenzen ihrer Fähigkeiten und der Handlungskompetenzen von Heilpraktikern klar erkennt, sich der Gefahren bei einer Überschreitung dieser Grenzen bewusst ist und bereit ist, ihr Handeln entsprechend einzurichten.